Rang 1: Defekte Einrichtungsgegenstände Z.B. Geräte der mitvermieteten Einbauküche (Kühlschrank, Elektroherd), Rollläden, auslaufende Badewanne.
Rang 2: Schimmelbefall und/ oder Feuchtigkeit Hier kommt es häufig zum Streit, ob die Feuchtigkeit vom schlechten Lüften durch den Mieterkommt oder aber bauseitig bedingt ist. Gegebenenfalls muss dies ein Sachverständiger klären. Dabei ist auf die Beweislastverteilung zu achten. Der Mieter trägt zunächst die Beweislast dafür, dass ein Schimmelbefall vorliegt. Liegt dieser unzweifelhaft vor, muss der Mieter nachweisen, dass dieser nicht bauseitig bedingt ist sondern vom schlechten Lüften herrührt..
Rang 3: Geruchs- und Lärmbelästigung im Haus Eine Lärmbelästigung kann von Mitmietern in Mehrparteienhaus herrühren. Sofern diese den Hausfrieden stören ist der Vermieter hierfür verantwortlich. Gerüche können aus einer im Haus vorhandenen Gaststätte herrühren und berechtigen ebenfalls zur Mietminderung.
Rang 4: Falsche Quadratmeterangaben im Mietvertrag Wenn sich herausstellt, dass die Wohnung mehr als 10 % kleiner ist als im Vertrag fix angegeben, darf die Miete entsprechend gekürzt werden. Enthält der Mietvertrag keinen Quadratmeterpreis oder keine Quadratmeterangaben oder ist die Wohnungsgröße nur ca. angegeben, so wird es mit dem kürzen schwierig.
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Rang 5: Ausfall von Heizung oder Warmwasser Fällt beispielsweise die Heizung im Winter aus, so kann dies zu eine Mietminderung von bis zu 100 % rechtfertigen.
Rang 6: Defekte/undichte Fenster Auch defekte/undichte Fenster, die sich nicht richtig schließen lassen und durch die Feuchtigkeit eindringt oder entsprechend mehr geheizt werden muss, erlaubt eine Mietminderung.
Rang 7: Lärm in nächster Umgebung Bau- und Sanierungsarbeiten im und am Haus, die sich über Monate hinziehen, rechtfertigen eine Mietkürzung von bis zu 60 Prozent (gilt auch bei Straßenbauarbeiten vor dem Haus).
Rang 9: Defekte Technik Auch bei einem kaputten Aufzug, einer Gegensprechanlage oder anderen technischen Geräten, die vom Mieter benutzt werden aber nicht nutzbar sind kann eine Mietminderung in Betracht kommen.
Rang 10: Unrenovierte Allgemeinräume Sofern Tiefgaragen, Gärten und Flure nicht gepflegt sind, für die der Mieter mitbezahlt, Kann dies zu einer Mietminderung berechtigen. Es muss jedenfalls der Einzelfall geprüft werden.
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