Unternehmensinsolvenz

Insolvenzverfahren

Das nunmehr einheitliche Insolvenzrecht dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt (Liquidation) oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbes. zum Erhalt des Unternehmens des Schuldners (Veräußerung, Sanierung) getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird, sofern er eine natürliche Person ist, Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien ( Restschuldbefreiung, 1 InsO).

1. Das INSOLVENZVERFAHREN wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (bei einer Gesellschaft jedes Mitglieds des Vertretungsorgans, jedes persönlich haftenden Gesellschafters oder Abwicklers, 13 15 InsO) vom Insolvenzgericht eröffnet. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bzw. seine gewerbliche Niederlassung hat ( 2, 3 InsO). Dabei umfasst ein ausländisches INSOLVENZVERFAHREN grdsätzl. auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners; über dieses kann jedoch auch ein gesondertes INSOLVENZVERFAHREN eröffnet werden (Art. 102 EGInsO). In zahlreichen Fällen, insbes. für juristische Personen und für die GmbH & Co besteht die Pflicht, das INSOLVENZVERFAHREN zu beantragen, und zwar in erster Linie für deren gesetzliche Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer), bei Führungslosigkeit einer GmbH auch für deren Gesellschafter (sonst Schadensersatzpflicht, 15a InsO). Allgemeiner Grund zur Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN über ein insolvenzfähiges Vermögen ( Insolvenzfähigkeit) ist die Zahlungsunfähigkeit, beim Antrag des Schuldners auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, d. h. wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen ( 17, 18 InsO). Bei einer juristischen Person, einer Personengesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person (z. B. einer GmbH & Co) sowie bei einem Nachlass ist darüber hinaus auch die Überschuldung Eröffnungsgrund ( 19, 320 InsO). In überschaubaren Fällen kann das INSOLVENZVERFAHREN auch schriftlich durchgeführt werden ( 5 II InsO).

Das Insolvenzgericht hat zunächst alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag (insbes. durch Prüfung des Umfangs der vorhandenen Insolvenzmasse eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Es kann z. B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter (mit entsprechender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines INSOLVENZVERFAHREN oder einer Fortführung des Unternehmens) bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen ( 21, 22 InsO).

Das Insolvenzgericht, weist den Antrag auf Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, 54 InsO) zu decken (Einstellung mangels Masse, Massearmut). Die Abweisung unterbleibt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt, den er von jeder Person erstattet verlangen kann, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH) den Antrag auf Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN pflichtwidrig und schuldhaft (was vermutet wird) nicht (rechtzeitig) gestellt hat ( 26 InsO). Gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts findet nur in den in der InsO vorgesehenen Fällen, z. B. gegen eine Entscheidung über die (Nicht-)Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN ( 34 InsO) die sofortige Beschwerde (sowie die Rechtsbeschwerde) statt ( 6, 7 InsO).

2. Wird das INSOLVENZVERFAHREN eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren d. R. einen Insolvenzverwalter ( 27 I InsO), den die (erste) Gläubigerversammlung durch eine andere Person ersetzen kann ( 57 InsO). Einzelheiten über den Umfang von Rechten und Pflichten des Insolvenzverwalters, seine Haftung und Vergütung s. dort. Durch die Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über ( 80 InsO). Verfügungen des Schuldners sind (relativ) unwirksam ( 81 InsO, Unwirksamkeit, 2). Das Insolvenzgericht kann aber vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung der Gläubigerversammlung (ausnahmsweise, insbes. wenn sich der Schuldner korrekt verhalten hat und das Vertrauen der Gläubiger genießt) dem Schuldner auf Antrag auch das eigene Verwaltungs- und Verfügungsrecht belassen (Eigenverwaltung) und ihn lediglich der Aufsicht eines Sachwalters unterstellen ( 270 ff. InsO; dieser hat u. a. die Pflicht, Umstände, durch die die Gläubiger benachteiligt werden können, sowie eine Masseunzulänglichkeit mitzuteilen). Im Regelfall sind aber Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN über einen Gegenstand der Insolvenzmasse grdsätzl. unwirksam ( 81 InsO). Von einer Leistung an den Schuldner, die nicht in die Insolvenzmasse gelangt, wird der Leistende nur befreit, wenn er zurzeit der Leistung die Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN nicht kannte ( 82 InsO). Rechtsstreitigkeiten über die Insolvenzmasse werden unterbrochen ( 240 ZPO) und können nur vom Insolvenzverwalter (unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ihn) wieder aufgenommen werden ( 85, 86 InsO). Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das INSOLVENZVERFAHREN verfolgen ( 87 InsO). Dies bedeutet, dass Einzelzwangsvollstreckungen während der Dauer des INSOLVENZVERFAHREN grdsätzl. sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig sind ( 89 f. InsO); im letzten Moment vor dem Antrag auf Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen (z. B. Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek) werden unwirksam (sog. Rückschlagsperre, 88 InsO). Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse können nicht erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners zugrunde liegt (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten, 81 I 2, 91 InsO); die Aufrechnung mit erst nach der Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN entstandenen oder erworbenen Forderungen ist unzulässig ( 94 ff. InsO).

Im Eröffnungsbeschluss werden ferner Tag und Stunde der Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN angegeben ( 27 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden ( 28, 174 InsO) und etwaige Sicherungsrechte ( Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt) unverzüglich geltend zu machen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner (sondern nur noch an den Insolvenzverwalter) zu leisten ( 28 III InsO; Zahlungsverbot, früher arrestatorium oder offener Arrest genannt). Das Gericht bestimmt gleichzeitig Termin für die Gläubigerversammlung, und zwar den ersten Termin auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (Berichtstermin) innerhalb von höchstens 3 Monaten ( 29, 156 f. InsO) sowie den Prüfungstermin zur Überprüfung der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ( 29, 176 ff. InsO). Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht ferner einen Gläubigerausschuss einsetzen, der den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu unterstützen und zu überwachen hat ( 67 ff. InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekanntzugeben (vorzugsweise im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de 30, 9 InsO), dem Handels- und Vereinsregister mitzuteilen und (zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs) im Grundbuch einzutragen ( 31, 32 InsO, 38 GBO).

3. a) Nach der Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen ( 148 InsO). Er hat ferner ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse und der Insolvenzgläubiger (Gläubigerverzeichnis) aufzustellen ( 151 f. InsO). Ist ein gegenseitiger Vertrag zurzeit der Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllen (und seinerseits Erfüllung verlangen) will oder nicht ( 103 InsO), sofern nicht zugunsten des Gegners des Schuldners eine Vormerkung eingetragen oder unter Besitzübergang ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist (dann Erfüllungsanspruch des Gegners, 106, 107 InsO). Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen ( 103 II InsO). Ein Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnis kann der Vertragspartner des Schuldners nicht wegen Verzugs oder Vermögensverschlechterung kündigen ( 112 InsO). Der Insolvenzverwalter kann eine Betriebsvereinbarung vorzeitig kündigen ( 120 InsO) und im Falle einer geplanten Betriebsänderung die Zustimmung des Arbeitsgerichts hierzu herbeiführen, wenn ein Interessenausgleich zwischen ihm und dem Betriebsrat nach 112 BetrVG nicht zustande kommt ( 122 InsO). Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, kann vom Insolvenzverwalter mit einer Frist von längstens 3 Monaten gekündigt werden ( 113 InsO); der (grdsätzl. auch hier gegebene) Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ist entsprechend den besonderen Bedürfnissen des INSOLVENZVERFAHREN modifiziert (z. B. besonderes Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zur Feststellung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für Kündigungen, 125 ff. InsO).

b) Der Insolvenzverwalter hat im Interesse der am INSOLVENZVERFAHREN Beteiligten die Insolvenzmasse möglichst zusammenzuhalten und zu mehren. Hierzu gehört, dass auch bewegliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden und an denen ein Recht des Gläubigers auf abgesonderte Befriedigung (insbes. auf Grund Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt, Pfändung) besteht ( Absonderung), vom Insolvenzverwalter zunächst weiter verwendet und grdsätzl. nur von ihm (unter Kostenbeteiligung des absonderungsberechtigten Gläubigers) verwertet werden ( 165 ff. InsO). Im Verfahren auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt werden ( 30d ff., 153b ZVG). Insbesondere aber hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN in anfechtbarer Weise weggegeben oder an ihnen Rechte Dritter begründet hat (auch z. B. im Wege der Pfändung), zur Insolvenzmasse zurückzufordern ( 129 ff. InsO).

4. a) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten, insbes. darüber, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten ( 156 InsO). Die Gläubigerversammlung beschließt sodann, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder (vorläufig) fortgeführt werden soll; sie kann den Verwalter auch beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen ( 157 InsO). Entschließt sich die Gläubigerversammlung für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners, so kann sie neben dessen Übertragung ( Betriebsübergang) auch in einem von den Vorschriften der InsO abweichenden Insolvenzplan regeln, dass der Schuldner Träger des Unternehmens bleibt und die künftigen Erträge zur (teilweisen) Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellt ( 217 ff. InsO). Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen entsprechend den Beschlüssen der Gläubigerversammlung zu verwerten ( 159 ff. InsO), wobei er in entscheidenden Punkten der Zustimmung des Gläubigerausschusses (soweit nicht vorhanden: der Gläubigerversammlung) bedarf.

b) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers (mit Angaben zu Grund, Höhe und Rang) in eine Tabelle (Insolvenztabelle) einzutragen ( 175 InsO). Im Prüfungstermin werden sodann die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und Rang nach geprüft ( 176 InsO). Wird gegen sie weder vom Insolvenzverwalter noch von einem anderen Insolvenzgläubiger Widerspruch erhoben, so gilt die Forderung als festgestellt ( 178 InsO). Wird eine Forderung bestritten, so kann deren Gläubiger Klage auf ihre Feststellung gegen den Bestreitenden erheben (oder einen bereits gegen den Schuldner anhängigen Rechtsstreit durch Aufnahme mit diesem Ziel fortsetzen); die rechtskräftige Entscheidung in diesem Feststellungsverfahren wirkt für und gegen alle Beteiligten ( 179 ff., 183 InsO). Aus der (endgültigen) Eintragung in die Tabelle kann, sofern der Schuldner im Prüfungstermin nicht widersprochen hat (abgesehen von einer Restschuldbefreiung) später wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden ( 201 II InsO).

c) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden ( 187 I InsO). Einzelheiten Abschlagsverteilung, Schlussverteilung, Schlusstermin, Nachtragsverteilung.

Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des INSOLVENZVERFAHREN ( 200 InsO). Die Insolvenzgläubiger können nach Aufhebung des INSOLVENZVERFAHREN ihre restlichen (unbefriedigten) Forderungen gegen den Schuldner grdsätzl. unbeschränkt geltend machen ( 201 InsO; s. aber Restschuldbefreiung). Das INSOLVENZVERFAHREN ist schon vorher einzustellen, wenn sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut, 207 InsO; s. oben 1). Bei Masseunzulänglichkeit (hier sind zwar die Kosten des INSOLVENZVERFAHREN gedeckt, die Insolvenzmasse reicht jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen) hat der Insolvenzverwalter nach deren Anzeige und Bekanntmachung die Massegläubiger in einer bestimmten Reihenfolge zu befriedigen; sodann wird das INSOLVENZVERFAHREN eingestellt ( 208 ff. InsO). Mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger ist das INSOLVENZVERFAHREN auch sonst einzustellen ( 213 InsO). Nach Durchführung eines INSOLVENZVERFAHREN ist eine AG, GmbH oder GmbH & Co grdsätzl. von Amts wegen zu löschen ( 394 I FamFG).

5. Besondere Arten des INSOLVENZVERFAHREN sind das Verbraucher Insolvenzverfahren und das Nachlass Insolvenzverfahren (s. Insolvenzverfahren E. dort). Für die erleichterte Sanierung eines Unternehmens ist das Schutzschirmverfahren vorgesehen. Über INSOLVENZVERFAHREN wird eine regelmäßige Statistik durchgeführt ( 39 EGGVG).




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