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Strafverteidigung

Bereits seit dem Jahr 1998 ich als Rechtsanwalt zugelassen und solange auch als Strafverteidiger tätig. Es zeigt sich immer wieder, dass insbesondere nach Akteneinsicht Ermittlungsfehler zu Tage treten, die für den Beschuldigten oder Angeklagten günstig sind.

Auch Richter und Staatsanwälte sind nur Menschen und machen Fehler.

Umso wichtiger ist es im Sinne eine Waffengleichheit eine kompetente anwaltliche Vertretung zur Seite zu haben durch die Widersprüche in der Ermittlung aufgedeckt werden können.

Vergessen Sie nicht, es gilt immer der Grundsatz, dass Ihnen der Staat die Straftat nachweisen muss. Im Zweifel ist eben Reden "Silber" und Schweigen "Gold".

Denn oft greift dann der Rechtsgrundsatz zu Gunsten des Beschuldigten oder Angeklagten ein:

"in dubio pro reo" (lat.) - "Im Zweifel für den Angeklagten"

Äußerst wichtig ist es jedenfalls nach meiner Erfahrung bereits im Vorverfahren anwaltschaftlich vertreten zu sein und nicht erst in die Anklageschrift schon da ist.

Im so genannten Ermittlungsverfahren ist es nämlich noch möglich Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen, Beweisanträge zu stellen, etc. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich nicht per se als Gegner zu betrachten. Denn die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet nicht nur zulasten des Angeschuldigten oder Angeklagten zu ermitteln, sondern auch Umstände zu recherchieren, welche ihm günstig sind.


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Strafbefehl (schriftliches Verfahren)

Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die in einem summarischen Verfahren nach Anhörung des Beschuldigten an Stelle eines Strafurteils ergehen kann. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Strafrichter beim Amtsgericht (auch in Schöffengerichtssachen) wegen eines Vergehens im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung, durch Strafbefehl folgende Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festsetzen:

1. Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, wenn Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat oder ein solcher vom Gericht bestellt wird,

2. Geldstrafe,Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall ,Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung, Geldbuße gegen eine juristische Person(envereinigung),

3. Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu 2 Jahren,

4. Absehen von Strafe (§ 407 StPO).

Hat der Richter Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so beraumt er eine solche an. Dasselbe gilt, wenn er vom Antrag der Staatsanwaltschaft bei Festsetzung der Strafe oder sonstigen Rechtsfolge abweichen will, die Staatsanwaltschaft aber auf ihrem Antrag beharrt (§ 408 StPO).

Wird Strafbefehl erlassen, so steht er, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt, einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen, ist allerdings Wiederaufnahme des Verfahrens möglich; im Übrigen gelten die Regeln des Wiederaufnahmerechts (§ 373a StPO).

Bei Einspruch, der auf bestimmte Beschwerdepunkte, z. B. den Strafausspruch, beschränkt werden kann, findet eine Hauptverhandlung statt, die mit dem Urteil abschließt. Der Angeklagte kann sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Bleiben beide unentschuldigt aus, wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen (§§ 409–412 StPO). Über die Zulässigkeit eines Strafbefehl gegen Jugendliche oder Heranwachsende Jugendstrafrecht.

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