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Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenzverfahren/ PRIVATINSOLVENZ

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll - im Interesse "kleiner" Schuldner und zur Entlastung der Gerichte - eine vereinfachte Art der Abwicklung akuter Liquiditätsprobleme ermöglichen. Ist der Schuldner eine natürliche Person (also keine Gesellschaft o. ä.), die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (insbes. Kleingewerbebetreibende mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, d. h. weniger als 20 Gläubigern und ohne Schulden aus Arbeitsverhältnissen), so gelten gegenüber dem normalen Insolvenzverfahren folgende Besonderheiten (§§ 304 ff. InsO):

1. Zunächst ist der Schuldner gehalten, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung, etwa durch Vermittlung eines Rechtsanwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle, herbeizuführen. Er hat deshalb bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder unverzüglich danach) eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (die durch Landesrecht bestimmt werden kann) vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung innerhalb der letzten 6 Monate erfolglos versucht worden ist.

Gleichzeitig ist ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen und insbesondere ein Schuldenbereinigungsplan einzureichen (§ 305 InsO). Dieser enthält einen Vorschlag des Schuldners, wie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Verhältnisse eine angemessene Schuldenbereinigung herbeigeführt werden kann (u. U. auch mit dem Inhalt, dass nichts oder fast nichts gezahlt werden kann; sog. Nullplan). Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 306 InsO). Die Kosten des V. können bis zur Restschuldbefreiung gestundet werden; auch kann dem Schuldner ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§§ 4a-4d InsO).

2. Erhebt kein Gläubiger Einwendungen, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (§ 308 InsO). Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der Gläubiger (sowohl nach Köpfen als auch nach der Höhe ihrer Forderungen) zugestimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der übrigen Gläubiger durch das Insolvenzgericht ersetzt werden (§ 309 InsO). Bei absehbarer Erfolglosigkeit kann das Gericht aber auch von diesem Verfahren ganz absehen (§ 306 I 3 InsO).

3. Erst wenn das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, wird das Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. Es findet aber auch dann nur ein vereinfachtes Insolvenzverfahren statt (§§ 311 ff. InsO). Das Verfahren ist verkürzt und die Verteilung der Insolvenzmasse vereinfacht, die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung sind nicht anzuwenden, die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von einem Treuhänder wahrgenommen. Angestrebtes Ziel ist vornehmlich für den redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung.

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